§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Aufgabenverteilung des Vorstandes
§ 14 Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Der Verein führt den Namen "Musikkapelle Iggenhausen e.V." und hat seinen Sitz in Iggenhausen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein ist Mitglied des Volksmusikerbundes Nordrhein-Westfalen e.V. Seine Aufgabe ist die
Pflege und Förderung der Kultur, insbesondere des Musiklebens.
Diesen Zweck verfolgt er durch
1. regelmäßige Übungsabende,
2. Veranstaltung von öffentlichen Auftritten,
3. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
4. Teilnahme an Musikfesten des Volksmusikerbundes Nordrhein-Westfalen e.V., seiner
Unterverbände und Vereine.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Alle Mittel des Vereins sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker und die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8
dieser Satzung. Passive Mitglieder sind Personen, die dem Verein beitreten, diesen aber nicht
musikalisch unterstützen.
Die Ehrenmitgliedschaft ist in § 5 dieser Satzung geregelt.
Als Mitglied können auf Antrag alle Personen ab dem 10. Lebensjahr aufgenommen werden, welche die
Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen
von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. Gegen seine
Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entschei-dung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins. Vorher ist dem Mitglied binnen vierzehn Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Die Berechtigung,
dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Stimmberechtigung bei Vorstandswahlen, erwerben
sie mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres. Passive Mitglieder sind nicht berechtigt, Anträge
an die Generalversammlung zu stellen, sie sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt. Alle
Mitglieder sind berechtigt, die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen
zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen erhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge
zu entrichten.
Zur finanziellen Ausstattung des Vereins werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben, die zu Beginn
der Mitgliedschaft bzw. des Kalenderjahres zu entrichten sind.
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Den Mitgliedern steht es frei, durch Spenden und höhere Beiträge die Zwecke des Vereins zu fördern.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
Verwaltungsorgane des Vereins sind
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand.
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken,
die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen
vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt
gegeben.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand fordern.
Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage
abgekürzt werden.
Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist der Kapellmeister.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung wird
nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Generalversammlung.
Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der
anwesenden Mitglieder verlangt. Wahlen sind geheim durchzuführen, es sei denn, dass von der
Generalversammlung eine offene Wahl beschlossen wird oder nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
Die Generalversammlung ist zuständig für
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern,
7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung
verwiesen hat,
8. die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem ersten Vorsitzenden,
2. dem Kapellmeister,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer
5. und drei Beisitzern.
Vorstand gemäß § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der Kapellmeister.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies
mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4
Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die
Generalversammlung zuständig ist.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorstand das Recht hat, im Interesse des Vereins bis zu 1.500,00 €, bei der Beschaffung von Musikinstrumenten im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 2.500,00 € je Instrument zu verausgaben. Höhere Ausgaben müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
Im Innenverhältnis ist zur Annahme sowie Kündigung von musikalischen Auftritten die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
Der erste Vorsitzende leitet sämtliche Versammlungen.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, zu Beratungen des Vorstandes andere Vereinsmitglieder oder mit Zustimmung des übrigen Vorstandes außenstehende Personen zuzuziehen.
Dem Kapellmeister obliegt die musikalische Leitung des Vereins. Er hat die Berechtigung,
allein Entscheidungen zu treffen, welche die musikalischen Belange betreffen.
Der Schriftführer verwahrt alle Papiere und Dokumente des Vereins. Er führt das Protokoll bei
Sitzungen und Versammlungen. Weiterhin führt er die Vereinschronik. Der Schriftführer verliest das
Protokoll in der Generalversammlung.
Der Kassierer erledigt die Kassengeschäfte des Vereins. Näheres zu seinem Aufgabenbereich
regelt § 11.
Der erweiterte Vorstand hat den übrigen Vorstand in dessen Tätigkeitsbereich zu unterstützen.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen
und dafür zu bescheinigen, ausgenommen Zuwendungsbestätigungen.
Der Kassierer hat die Kasse zu verwalten, Zahlungen auf Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes
zu leisten und über die Kassenverwaltung jährlich dem Verein in der Generalversammlung Bericht zu
erstatten.
Der Kassierer fertigt zum Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der
Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen
Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen
vorzunehmen.
Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die für die Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 zu verwenden ist.
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Anträge auf Satzungsänderung können nur von jedem aktiven Mitglied oder Ehrenmitglied jeweils drei
Wochen vor der Generalversammlung gestellt werden.
Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der nach § 4 Abs.1 stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an die Vereinsgemeinschaft Iggenhausen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige order kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Stadtteil Lichtenau-Iggenhausen zwecks Verwendung für Förderung der Kultur, insbesondere des Musiklebens, oder sonstige steuerbegünstigte Zwecke.
Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Quelle: http://www.Musikkapelle-Iggenhausen.de | © by Christian Hölscher 1998 bis 2018